Mein Appell…

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Mein Appell… 150 150 Herbert Mayr

Die Bedeutung der Tätigkeit für die Rechtspflege in Österreich und das hohe Maß an Vertrauen, das die Menschen der Tätigkeit des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegenbringen, begründet das hohe Ansehen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in der Gesellschaft.

Der Gerichtssachverständige hat im Zuge der Eintragung einen Eid geleistet, welchem zu entnehmen ist: […] die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben […]


Wir haben uns zur Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet.


Meine Erfahrungen haben mir gezeigt, dass diese drei wichtigen Wörter nicht immer eingehalten werden. Wird ein Sachverständiger von der Industrie oder dem ausführenden Gewerbe oft beauftragt, so hinkt es oft mit der Objektivität. Es bewahrheitet sich der Ausspruch „dessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe“.

Tatsachen werden verwässert, Ansichten und die Regeln der Technik werden zum Wohl des Auftraggebers verdreht. Leidtragend sind dann die Geschädigten, die sich nicht mehr auskennen und mit unnötigen Kosten konfrontiert werden. Selbst bei Gericht musste ich die persönliche Erfahrung machen, dass vom Gericht bestellte Sachverständige Schadenabwehr machen oder Desinteresse bei der Auftragsabwicklung zeigen. Rechtsanwälte klagen über die deren Unberechenbarkeit und deren Qualität. Wir untergraben unser Ansehen und unseren Stand in der Gesellschaft. Das darf nicht passieren!

Allein die Standesehre verbietet es, Gefälligkeitsgutachten zu machen. Auch ich habe meinen Auftraggebern schon mitteilen müssen, was sie nicht gerne hören wollen. Dennoch sage ich auch immer dazu: Es ist besser, Sie hören es von mir, als dann vor Gericht im Namen des Gesetzes. Denn der Weg dahin ist mit hohen Kosten verbunden.


obige Auszüge stammen aus den Standesregeln des Hauptverbandes der a.b.g.z. Sachverständigen: Link

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